Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen " Gewerbeverein Staufen ". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Staufen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1.  Der Gewerbeverein Staufen will die Gewerbetreibenden in der Stadt Staufen, mit ihren Ortsteilen Grunern und Wettelbrunn, in jeder Hinsicht fördern.
  2. Der Gewerbeverein sucht diesen Zweck dadurch zu erreichen, dass er die Interessen seiner Mitglieder nach allen Seiten hin vertritt, sowie durch Versammlungen, Vorträge, Schulungsabende, Aussprachen und geeignete Werbemaßnahmen.

 

§ 3 Mitglieder

  1.  Alle in Staufen ansässigen Handwerker, Einzelhändler, sonstige Gewerbetreibende und die örtliche Industrie, sowie die freiberuflich Tätigen können Mitglieder des Vereins werden.
  2. Firmen aus anderen Orten können in Ausnahmefällen als Mitglied aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
  3. Personen, die in hervorragender Weise Zweck und Ziel des Vereins gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Ein Austritt ist nur zum Jahresende, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Werbegemeinschaft
Zur effizienteren Umsetzung der Werbemaßnahmen wird als Untergruppe des Gewerbevereins die Werbegemeinschaft fungieren. Für die Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft gelten die Punkte § 3 Ziffer 1,2 + 4 sowie § 7 Ziffer 1 + 4

 

§ 5 Vorstand / Mitgliederversammlung

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
  2. dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem Schriftführer
    dem Rechner
    und höchstens 9 Beisitzern
  3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein einzeln nach innen und außen, auch vor Gericht. Für Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins haftet in jedem Falle nur das Vereinsvermögen.
  4. Der Gesamtvorstand wird alle drei Jahre durch geheime Abstimmung in der Generalversammlung gewählt. Es kann, wenn keiner widerspricht, offen abgestimmt werden. In Jahren, in denen keine Wahl durchzuführen ist, soll jeweils eine Mitgliederversammlung stattfinden. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden aus seinem Amt, muss innerhalb eines Monats eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
  5. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandsitzungen und die Mitgliederversammlungen ein, leitet dieselben und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Die Beschlüsse müssen durch ein Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Die Mitgliederversammlungen müssen den Mitgliedern spätestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt werden.
  7. Der Schriftführer unterstützt den 1. Vorsitzenden bei schriftlichen Arbeiten, der Rechner besorgt den regelmäßigen Einzug der Beiträge und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Jede Zahlung muss durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden angewiesen sein.

 

§ 6 Kassenprüfung
Vor der jeweiligen Generalversammlung wird die Kassenführung von zwei Revisoren geprüft. Die Entlastung kann nur von der Generalversammlung erteilt werden.

 

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beiträge

  1.  Unbeschadet anderer Bestimmungen entscheidet in Vereinsangelegenheiten die einfache Mehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  2. Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, muss der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
  3. Eine Abänderung der gültigen Satzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der in einer Generalversammlung oder Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  4. Die Höhe der zu erhebenden Mitgliedsbeiträge und Werbegemeinschaftsbeiträge in Geld wird von der Generalversammlung festgesetzt.

 

§ 8 Überörtliche Dachorganisation
Der Beitritt des Gewerbevereins Staufen zu einer überörtlichen Dachorganisation bedarf der Zweidrittelmehrheit der in einer Generalversammlung oder Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Staufen, mit der Auflage, es zweckgebunden für die Gewerbeförderung zu verwenden.

 

§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung, die in der Generalversammlung des Gewerbevereins am 06. April 1976 einstimmig genehmigt wurde, tritt mit gleichem Datum in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. Juli 2001 genehmigt.

 

 

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